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   BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19   

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https://dejure.org/2019,50336
BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19 (https://dejure.org/2019,50336)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19 (https://dejure.org/2019,50336)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 (https://dejure.org/2019,50336)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 160 Abs. 1 GWB, § ... 129 Abs. 5 SGB V, § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG, § 17a GVG, § 73 Nr. 1 GWB, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 171 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 51 Abs. 3 SGG, § 69 SGB V, § 17a Abs. 5 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, § 50 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs und Verfahrensökonomie; Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens; Vereinbarungen über die Abrechnung von Grippeimpfstoff

  • rewis.io

    Verweisung eines nicht statthaften Nachprüfungsantrags an das Gericht eines anderen Rechtswegs - Grippeschutzimpfung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a
    Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs und Verfahrensökonomie; Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens; Vereinbarungen über die Abrechnung von Grippeimpfstoff

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verweisung eines Vergabeverfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine sinnlose Verweisung an anderes Gericht! (VPR 2020, 73)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2020, 313
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19
    Gründe der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes erfordern aber nur dann eine Verweisung entsprechend § 17a GVG, wenn der Antragsteller sein im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgtes Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Fortführung BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, VergabeR 2012, 440 Rn. 24 - Rettungsdienstleistungen III).

    c) Der Bundesgerichtshof hat unter Geltung der in den entscheidenden Punkten wortgleichen Vorgängervorschriften zu § 175 Abs. 2 i.V.m. § 73 Nr. 1 GWB dennoch die entsprechende Anwendung des § 17a GVG durch den Vergabesenat bejaht (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012 - X ZB 9/11, VergabeR 2012, 839 Rn. 6 - Abfallentsorgung II; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, VergabeR 2012, 440 Rn. 6 - Rettungsdienstleistungen III), und zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes (BGH, VergabeR 2012, 839 Rn. 24 - Abfallentsorgung II).

    Der Vergabesenat entscheidet im Vergabenachprüfungsverfahren im Übrigen nicht als Rechtsmittelgericht über die Entscheidung eines anderen Gerichts, sondern über die Entscheidung in einem behördlichen Verfahren (vgl. BGH, VergabeR 2012, 440 Rn. 24 - Rettungsdienstleistungen III).

    Der Bundesgerichtshof hat nur ausgesprochen, dass der Vergabesenat die Möglichkeit zur Verweisung des Rechtsstreits hat - und zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes (BGH, VergabeR 2012, 440 Rn. 24 - Rettungsdienstleistungen III).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

    Auszug aus BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19
    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 22. April 2008 - B 1 SF 1/08 R, VergabeR 2008, 693), die den Rechtsweg gegen Entscheidungen der Vergabekammern auch zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als eröffnet angesehen hat, hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 51 Abs. 3 SGG mit Wirkung zum 1. Januar 2011 klargestellt, dass Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen, von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ausgenommen sind.
  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

    Auszug aus BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19
    c) Der Bundesgerichtshof hat unter Geltung der in den entscheidenden Punkten wortgleichen Vorgängervorschriften zu § 175 Abs. 2 i.V.m. § 73 Nr. 1 GWB dennoch die entsprechende Anwendung des § 17a GVG durch den Vergabesenat bejaht (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012 - X ZB 9/11, VergabeR 2012, 839 Rn. 6 - Abfallentsorgung II; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, VergabeR 2012, 440 Rn. 6 - Rettungsdienstleistungen III), und zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes (BGH, VergabeR 2012, 839 Rn. 24 - Abfallentsorgung II).
  • LSG Hessen, 13.06.2018 - L 8 KR 229/18

    Vereinbarung über Lieferung eines Grippeimpfstoffs: Öffentlicher Auftrag?

    Auszug aus BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19
    Zwar ist eine Überprüfung der hier angegriffenen Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und den Beigeladenen zu 1 bis 3 auf ihre Vereinbarkeit mit § 129 Abs. 5 SGB V vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit denkbar (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Juni 2018 - L 8 KR 229/18 B ER), jedoch lassen weder die im Vergabenachprüfungsverfahren gestellten Anträge noch der Vortrag der Antragstellerin erkennen, dass sie ihr Begehren - eventuell hilfsweise - auch auf einen Verstoß gegen sozialrechtliche Vorschriften stützen will.
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - Verg 27/19

    Kölner Verkehrs-Betriebe dürfen weiter für die Stadt Köln fahren

    Vielmehr sind die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe bzw. des § 108 GWB in diesem Fall trotzdem abschließend von den Vergabenachprüfungsinstanzen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 18.12.2019 - VII-Verg 16/16; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, zitiert nach juris, Tz. 39 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19), wie eine Auslegung der in § 8a Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 PBefG getroffenen Regelungen ergibt.

    Ihre Verneinung kann nur unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen zu einer Rechtswegverweisung führen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19).

  • OLG Rostock, 21.11.2023 - 17 Verg 3/23

    Campingplatzbetrieb - Anwendbarkeit des Vergaberechts bei Verpachtung eines

    Ist der Vergaberechtsweg nicht eröffnet, kann der Vergabesenat das Verfahren entsprechend § 17a GVG in den zuständigen Rechtsweg verweisen, wenn der Antragsteller sein Rechtschutzziel in diesem Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 und Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11).(Rn.73).

    a) Eine Verweisung des nicht statthaften Nachprüfungsantrags durch einen Vergabesenat an das Gericht eines anderen Rechtswegs kommt in entsprechender Anwendung des § 17a GVG grundsätzlich in Betracht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, Rn. 11, juris; Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, Rn. 24, juris).

    Nur in diesen Fällen hat der Vergabesenat bei Zweifeln über den zulässigen Rechtsweg durch eine bindende Verweisung des Verfahrens entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verhindern, dass eine Rechtsschutzlücke entsteht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Celle, 03.01.2024 - 13 Verg 6/23

    Rettungsdienstleistungen; Direktvergabe; Bereichsausnahme; richtlinienkonforme

    Ist der Rechtsweg vor den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet, kann der Vergabesenat das als sofortige Beschwerde bei ihm anhängige Nachprüfungsverfahren grundsätzlich entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich und sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht eines anderen Rechtswegs verweisen ( BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 , Rn. 11).

    Die Regelung des § 17a Abs. 5 GVG steht einer Verweisung durch den Vergabesenat nicht entgegen ( BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 , Rn. 15, mwN).

    Nur in diesen Fällen hat der Vergabesenat bei Zweifeln über den zulässigen Rechtsweg durch eine bindende Verweisung des Verfahrens entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verhindern, dass eine Rechtsschutzlücke entsteht ( BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 , Rn. 18).

  • OLG Brandenburg, 12.03.2024 - 19 Verg 1/23

    Wann liegt Ausschreibungs- bzw. Vergabereife vor?

    Zwar kommt die Verweisung eines nicht statthaften Nachprüfungsantrags an das Gericht eines anderen Rechtswegs durch einen Vergabesenat in entsprechender Anwendung von § 17a GVG grundsätzlich in Betracht (BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19, NZBau 2020, 313, Rn. 11; Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, KommJur 2012, 186).

    Nur in diesen Fällen hat der Vergabesenat bei Zweifeln über den zulässigen Rechtsweg durch eine bindende Verweisung des Verfahrens entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verhindern, dass eine Rechtsschutzlücke entsteht (BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19, a.a.O., Rn. 18).

  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung -

    a) Es entspricht insoweit der mittlerweile allgemeinen Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn. 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).
  • VK Rheinland-Pfalz, 06.01.2021 - VK 1-22/19

    Maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Vorsitzenden reicht!

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2019 (XIII ZB 119/19) folgende Feststellung getroffen: "Die Vergabekammer ist jedoch kein Gericht (...).
  • OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

    Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des

    Die Vergabekammer ist nicht befugt gewesen, das Verfahren an ein Gericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, in juris Rz. 15).

    Mit diesem auf dem Gedanken der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes beruhenden Prinzip wäre es unvereinbar, dem Vergabesenat die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung abzusprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2012, X ZB 5/11 "Rettungsdienstleistungen III", VergabeR 2012, 440, in juris Rz. 24; BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, Rz. 11 m.w.N.; ebenso u.a. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20, in juris Rz. 73 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 93).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

    a) Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, juris Rn. 24 mwN) und der obergerichtlichen Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - Verg 40/18, juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18, juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschluss vom 30. Juni 2011 - Verg 5/09, juris Rn. 25 ff.), dass bei Unstatthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer die Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG auf den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten zulässig und geboten ist, wenn der Antragsteller - wie hier von der Antragstellerinnen mit ihrem auf den Rechtsweg bezogenen Hilfsantrag ausdrücklich erklärt - sein Rechtsschutzziel erkennbar auch im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19, juris Rn. 18 und OLG Hamburg, aaO Rn. 73).
  • OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19

    Gerichtskosten bei Aufhebung und Zurückverweisung eines Nachprüfungsverfahrens

    Entsprechend handelt es sich bei dem Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Vergabesenat auch nicht um ein Rechtsmittelverfahren über die Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19, juris Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.01.2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (Senat, Beschl. v. 19.12.2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 73; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten auf den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.12.2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).
  • OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 9/19

    Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!

  • VK Bund, 25.05.2022 - VK 2-56/22

    Nichtübermittlung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages;

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